VEREINSSTATUTEN

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Kulturverein Zur Realisierung – Zur Realisierung von Kultur“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.




§ 2 Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:
  • Realisierung und Förderung interdisziplinärer Kunstprojekte
  • Realisierung und Förderung von Projekten an der Schnittstelle von Hochtechnologie, Wissenschaft und Kunst
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung kultureller Betätigung
  • Vermittlung von Kultur, Wissen und Handwerk
  • Förderung feministischer Ansätzen
  • Förderung der Wechselwirkungen von Kultur und Natur.



§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

 1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
  • Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Tagungen, Diskussionsabende, Symposien und Kongresse
  • Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen, Medien und Medieninhalten
  • Einrichtung einer (Online-)Bibliothek
  • Durchführung kultureller Veranstaltungen: Lesungen, Konzerte, Ausstellungen, Theater- und Klangkunstveranstaltungen, Filmvorführungen, Happenings, Performances, Festivals
  • Produktion von Tonträgern, Katalogen und Info-Material über (Nachwuchs-)Künstler*innen und realisierter Projekte
  • Veranstaltung von Workshops, Kursen und Seminaren
  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
  • Veranstaltung von Wettbewerben und Spieleabenden
  • Durchführung von Forschungsprojekten, (Feld-)Studien
  • Bereitstellung von Infrastruktur und Wissen

Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf*innen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Einnahmen aus Fundraising
  • Einnahmen aus Crowdfunding
  • Sammlungen
  • Bausteinaktionen
  • Vermächtnisse
  • Schenkungen
  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
  • Sponsoring
  • Flohmärkte
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Verkauf vereinseigener Publikationen
  • Werbeeinnahmen
  • Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe
  • Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen

  • Einnahmen aus Mittelweitergabe und Verleihung 



§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Tagesmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch höhere Mitgliedsbeiträge unterstützen. Tagesmitglieder zahlen einmalige Mitgliedsbeiträge.



§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie Tagesmitgliedern entscheidet das Leitungsorgan. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie Tagesmitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder, sowie Tagesmitgliedern bis dahin durch die Gründer*innen des Vereins.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.

3. Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hier von unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5. Die Tagesmitgliedschaften erlischen nach 24 Stunden.



§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie Tagesmitgliedern sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

3. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, ihr erworbenes Wissen zu Kunst und Kultur aufrichtig und nach bestem Gewissen zu teilen.



§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind
1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10)
2. Leitungsorgan (siehe § 11 bis § 13),
3. Rechnungsprüfer*innen (siehe § 14) und
4. Schiedsgericht (siehe § 15).

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie kann virtuell in Form einer Videokonferenz oder auf anderen elektronischen Wegen erfolgen, wobei die gemeinsame Willensbildung und die diskriminierungsfreie Beteiligung an Abstimmungen und Wahlen nicht eingeschränkt wird.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Leitungsorgans, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Tage vor dem Termin schriftlich durch Brief, E-Mail oder Instant Messaging an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Telefonnummer einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan.

4. Bei der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

7. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied führen. Nach einem Rotationsprinzip wird die Reihenfolge entschieden.



§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Sinne des Vereinsgesetz:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten, Finanzgebarung und Gestaltung von Finanzen,

2. Beschlussfassung über eingebrachte Vorschläge.

3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer*innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein.

4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder, sowie Tagesmitglieder.

5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.



§ 11 Leitungsorgan

1. Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

2. Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans ist zeitlich unbegrenzt. Wiederwahl ist möglich.

4. Das Leitungsorgan kann von jedem Mitglied des Leitungsorgans einberufen werden.

5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, ist es beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.

6. Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Leitungsorgans an der Sitzung des Leitungsorgans teil, so fasst es seine Beschlüsse einstimmig.

7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorgans durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).

8. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Leitungsorgans bzw. des neuen Mitglieds des Leitungsorgans in Kraft.

9. Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten.



§ 12 Aufgaben des Leitungsorgans

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung

3. Verwaltung des Vereinsvermögens

4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

6. Das Leitungsorgan kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten. Und oben genannte Punkte an ordentliche Mitglieder delegieren.



§ 13 Vertretung des Vereins nach außen

1. Jedes Mitglied des Leitungsorgans ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).

2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Leitungsorgans und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Leitungsorgans. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Leitungsorgans ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist das Leitungsorgan berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.



§ 14 Die Rechnungsprüfung

1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Leitungsorgans sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).



§ 15 Das Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Leitungsorgan binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter*innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichter*innen und für die/den Vorsitzende*n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).



§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.



§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.



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